Urteil Nr. 2 StR 215/18 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 19-06-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:190618B2STR215.18.0
Date19 Junio 2018
Docket Number2 StR 215/18
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2018:190618B2STR215.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 215/18 vom
19. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 22. Januar 2018 werden mit der Maßgabe, dass der
Urteilstenor dahin ergänzt wird, dass die von den Angeklagten in dieser
Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Maß-
stab 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird, als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Appl Zeng
Grube Schmidt

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