Urteil Nr. 2 StR 252/16 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 25-10-2017

Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLIECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR252.16.1
Docket Number2 StR 252/16
Date25 October 2017
ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR252.16.1
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 78b Abs. 3
1. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des Ver-
fahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gehemmt
78b Abs. 3 StGB). Die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB endet jedoch mit
Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils und dem dadurch bewirkten Ab-
schluss des Verfahrens (Fortführung von BGH, Beschluss vom
20. Dezember 1983 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209).
2. Bei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Verjäh-
rungsfrist so zu berechnen, als wäre ihr Ablauf nicht gehemmt gewesen.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16 - LG Darmstadt
ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR252.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 252/16 vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr

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1 temas prácticos
  • Urteil Nr. 2 StR 155/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 02-02-2021
    • Deutschland
    • 2. Strafsenat
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    ...§ 299 Abs. 1 StGB a.F. (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445, 446; Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 StR 252/16, wistra 2018, 472, 473 Rn. 18 f. jeweils mwN). Sollte der Entschluss zur Bevorzugung der m. erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags getrof......
1 sentencias
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