Urteil Nr. 2 StR 430/18 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 11-12-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR430.18.0
Date11 Diciembre 2018
Docket Number2 StR 430/18
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR430.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 430/18
vom
11. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a (analog) StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda
vom 23. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe
von 54.000 Euro, davon in Höhe von 15.000 Euro als Gesamtschuld-
ner, angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Beschwerdeführers ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt

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