Urteil Nr. 2 StR 510/18 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 13-02-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:130219B2STR510.18.1
Docket Number2 StR 510/18
Date13 Febrero 2019
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2019:130219B2STR510.18.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 510/18
vom
13. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2019 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 13. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesan-
walts vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-
stalt drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen
sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Meyberg
Grube Schmidt

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT