Urteil Nr. 2 StR 391/18 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 12-02-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:120219B2STR391.18.1
Docket Number2 StR 391/18
Date12 Febrero 2019
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2019:120219B2STR391.18.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 391/18
vom
12. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 26. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Tat
erträgen in Höhe von 110.257,93 gegen die Angeklagten als
Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Franke Zeng Meyberg
Grube Schmidt

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