Urteil Nr. 2 StR 1/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 13-03-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:130319B2STR1.19.0
Docket Number2 StR 1/19
Date13 Marzo 2019
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:130319B2STR1.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 1/19
vom
13. März 2019
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2
StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 19. September 2018 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der wegen des Verstoßes ge-
gen das Aufenthaltsgesetz verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatz-
höhe auf 1 € festgesetzt wird, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Meyberg Grube
Schmidt Wenske

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