Urteil Nr. 2 StR 387/18 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-04-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR387.18.0
Date09 Abril 2019
Docket Number2 StR 387/18
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR387.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 387/18
vom
9. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 6. Februar 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe, dass der
Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt ist und der Ausspruch über die Einziehung entfällt, als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Krehl
Grube Schmidt

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