Urteil Nr. 2 StR 131/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 15-05-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:150519B2STR131.19.0
Date15 Mayo 2019
Docket Number2 StR 131/19
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2019:150519B2STR131.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 131/19
vom
15. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie-
ßen vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Tenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstre-
ckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt
ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt

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