Urteil Nr. 2 StR 335/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 04-09-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR335.19.1
Date04 Septiembre 2019
Docket Number2 StR 335/19
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR335.19.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 335/19
vom
4. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 27. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun-
desanwalts gegen diesen Angeklagten die Einziehung des Wertes
von Taterträgen in Höhe von 11.530 Euro angeordnet wird; die
darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Franke Appl Eschelbach
Schmidt Wenske

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