Urteil Nr. 2 StR 497/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 22-01-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR497.19.0
Date22 Enero 2020
Docket Number2 StR 497/19
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR497.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 497/19
vom
22. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 gemäß §§ 349
Abs. 2, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf
die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg

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