Urteil Nr. 2 StR 297/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 12-02-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR297.19.1
Date12 Febrero 2020
Docket Number2 StR 297/19
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR297.19.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 297/19
vom
12. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 gemäß §§ 349
Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 30. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Einziehungsanordnung gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahinge-
hend ergänzt wird, dass es sich um 502,13 Gramm Methamphetamin
und 20,96 Gramm Marihuana handelt. Im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Eschelbach
Zeng Grube
Vorinstanz:
Erfurt, LG, 30.01.2019 - 801 Js 6425/14 8 KLs

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