Urteil Nr. 2 StR 9/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 13-05-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:130520B2STR9.20.0
Docket Number2 StR 9/20
Date13 Mayo 2020
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:130520B2STR9.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 9/20
vom
13. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 25. September 2019 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Tater-
trägen insoweit auch zugunsten der Nichtrevidenten B. und
H. in Höhe von 36.020 Euro gegen den Angeklagten
L. , in Höhe von 36.460,05 Euro gegen die Angeklagten
L. und B. als Gesamtschuldner und in Höhe von
7.260 Euro gegen die Angeklagten L. , B. und H. als
Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen wird von einer
Einziehung abgesehen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung hat, abgesehen von dem Additionsfehler bei der Einzie-
hungsentscheidung, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT