Urteil Nr. 2 StR 516/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 26-05-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR516.19.0
Docket Number2 StR 516/19
Date26 Mayo 2020
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR516.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 516/19
vom
26. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 26. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes
von Taterträgen in Höhe von 4.215 € sowie als Gesamtschuldnerin
mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten H. in Höhe von
73.962,50 € angeordnet wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt

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