Urteil Nr. 2 StR 103/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-06-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR103.20.0
Date09 Junio 2020
Docket Number2 StR 103/20
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR103.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 103/20
vom
9. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 und § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 17. September 2019 aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend berichtigt,
dass die Einziehung des bei der Durchsuchung des Angeklagten
aufgefundenen 50-Euro-Scheins angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die
Überprüfung der angegriffenen Entscheidung im Übrigen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Franke Krehl Zeng
Schmidt Wenske

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