Urteil Nr. 2 StR 172/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 23-06-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR172.20.0
Docket Number2 StR 172/20
Date23 Junio 2020
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR172.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 172/20
vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 18. Dezember 2019 wird aus den Gründen der Zuschrift des
Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen
in Höhe von 91.738,69 €, davon in Höhe von 31.591,90 € als Gesamt-
schuldner, angeordnet wird und die weiter gehende Einziehungsent-
scheidung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt

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