Urteil Nr. 2 StR 468/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 08-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR468.19.1
Docket Number2 StR 468/19
Date08 Julio 2020
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR468.19.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 468/19
vom
8. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2 und
4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 24. Juni 2019 werden mit der Maßgabe, dass gegen die An-
geklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Ge-
samtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg

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