Urteil Nr. 2 StR 250/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 01-09-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:010920B2STR250.20.0
Date01 Septiembre 2020
Docket Number2 StR 250/20
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:010920B2STR250.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 250/20
vom
1. September 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. September 2020 gemäß § 346
Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20. April 2020, mit dem die
Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 27. Januar 2020 als unzulässig verworfen wurde, wird aufge-
hoben, weil der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung des
Rechtsmittels durch rechtzeitige Übersendung auf elektronischem Weg
mit qualifizierter Signatur gewahrt hat.
Die Revisionen der Angeklagten P. und D. gegen das vorbe-
nannte Urteil werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen auf-
zuerlegen; jedoch haben sie dem Nebenkläger die durch ihre Rechts-
mittel verursachten notwendigen Auslagen zu erstatten.
Franke Appl Eschelbach
Schmidt Wenske
Vorinstanz:
Köln, LG, 27.01.2020 - 192 Js 1053/17 114 KLs 26/18

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