Urteil Nr. 2 StR 125/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-09-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:090920B2STR125.20.0
Date09 Septiembre 2020
Docket Number2 StR 125/20
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:090920B2STR125.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 125/20
vom
9. September 2020
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
alias:
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. September 2020 gemäß § 349
Abs. 2, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 20. Dezember 2019 werden mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, dass die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten
H. dahin
ergänzt wird, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Ver-
hältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Grube
Schmidt Wenske

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