Urteil Nr. 2 StR 237/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 06-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:061020B2STR237.20.0
Date06 Octubre 2020
Docket Number2 StR 237/20
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:061020B2STR237.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 237/20
vom
6. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel
vom 11. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 Euro
gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, nach-
dem die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Zeng
Meyberg Grube
Vorinstanz:
Kassel, LG, 11.03.2019 - 4760 Js 30162/17 11 KLs

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