Urteil Nr. 2 StR 283/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 17-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171120B2STR283.20.0
Docket Number2 StR 283/20
Date17 Noviembre 2020
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:171120B2STR283.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 283/20
vom
17. November 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2020 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 18. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der ihn betreffende Ausspruch über die Einziehung des Wertes von
Taterträgen entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Köln, LG, 18.03.2020 - 980 Js 33/19 322 KLs 40/19

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