Urteil Nr. 2 StR 429/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 16-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:161220B2STR429.20.0
Date16 Diciembre 2020
Docket Number2 StR 429/20
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:161220B2STR429.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 429/20
vom
16. Dezember 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2020 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 24. Juli 2020 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 18. November 2020 mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die Einziehung von 829,57 Euro als Wertersatz
von Taterträgen angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Zeng
Meyberg Grube
Vorinstanz:
Köln, LG, 24.07.2020 - 931 Js 927/15 108 KLs

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