Urteil Nr. 2 StR 356/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 04-02-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:040221B2STR356.20.0
Docket Number2 StR 356/20
Date04 Febrero 2021
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:040221B2STR356.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 356/20
vom
4. Februar 2021
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 28. April 2020 werden aus den zutreffenden Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen
angeordnet wird
a) gegen den Angeklagten E. in Höhe von 38.072 , wobei er in
Höhe von 31.072 Euro als Gesamtschuldner haftet,
b) gegen den Angeklagten D. in Höhe von 30.772 als Gesamt-
schuldner und
c) gegen den Angeklagten F. in Höhe von 29.392 als Gesamt-
schuldner.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt

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