Urteil Nr. 2 StR 351/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 02-02-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR351.20.0
Date02 Febrero 2021
Docket Number2 StR 351/20
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR351.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 351/20
vom
2. Februar 2021
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2,
§ 464 Abs. 3 und § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Marburg vom 29. Mai 2020 und die sofortige Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils betreffend die Neben-
und Adhäsionskläger L. und T. werden aus den zutreffen-
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbe-
gründet verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen
seiner Rechtsmittel aufzuerlegen; er hat jedoch die den Neben- und
Adhäsionsklägern sowie die dem weiteren Adhäsionskläger im Revi-
sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Marburg (Lahn), LG, 29.05.2020 - 4 Js 10258/19 3 Ks

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