Urteil Nr. 2 StR 345/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 04-03-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:040321B2STR345.20.0
Docket Number2 StR 345/20
Date04 Marzo 2021
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:040321B2STR345.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 345/20
vom
4. März 2021
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 5. März 2020 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe,
dass der Schuldspruch wegen eines von der Strafkammer ausweislich
der Urteilsgründe selbst erkannten Fassungsversehens dahingehend
berichtigt wird, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit
gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie wegen gewerbs-
mäßigen Einschleusens von Ausländern in neun weiteren Fällen, wobei
es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Köln, LG, 05.03.2020 - 940 Js 16/19 101 KLs 22/19

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