Urteil Nr. 2 StR 403/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 03-03-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR403.20.0
Docket Number2 StR 403/20
Date03 Marzo 2021
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR403.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 403/20
vom
3. März 2021
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 9. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass insge-
samt 144,68 Gramm Heroin und 538,25 Gramm Kokain nebst Verpa-
ckungsmaterial sowie das sichergestellte Vakuumiergerät und die
sichergestellte Myco Feinwaage eingezogen werden.
Im Übrigen hat die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Fulda, LG, 09.06.2020 - 131 Js 11253/19

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