Urteil Nr. 2 StR 366/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 29-04-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR366.20.0
Date29 Abril 2021
Docket Number2 StR 366/20
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR366.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 366/20
vom
29. April 2021
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 11. März 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, wovon vier Monate zur Kom-
pensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als voll-
streckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-
benklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Aachen, LG, 11.03.2020 - 804 Js 998/17 60 KLs 9/19

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