Urteil Nr. 2 StR 376/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 12-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR376.20.0
Docket Number2 StR 376/20
Date12 Mayo 2021
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR376.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 376/20
vom
12. Mai 2021
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2,
entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 12. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und
neun Monaten verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Aus-
lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Franke Krehl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Frankfurt (Main), LG, 12.05.2020 - 4790 Js 239040/19 5/08 KLs 24/19

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