Urteil Nr. 2 StR 469/20 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 27-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR469.20.1
Docket Number2 StR 469/20
Date27 Mayo 2021
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR469.20.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 469/20
vom
27. Mai 2021
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und
4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 10. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von
251.782,35 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers er-
geben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Krehl
Eschelbach Meyberg
Vorinstanz:
Köln, LG, 10.07.2020 - 106 Js 16/19323 KLs 50/19 323 KLs 5/20

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