Urteil Nr. 2 StR 105/21 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 27-05-2021
ECLI | ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR105.21.0 |
Date | 27 Mayo 2021 |
Docket Number | 2 StR 105/21 |
Court | 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR105.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 105/21
vom
27. Mai 2021
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und
4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau
vom 30. November 2020 wird als unbegründet verworfen mit der Maß-
gabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund eines
Zählfehlers für den Angeklagten W. in Höhe von 28.500 € und für
den nichtrevidierenden Angeklagten D. in Höhe von 29.000 € ange-
ordnet wird. In Höhe von 28.500 € haften die Angeklagten als Gesamt-
schuldner. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Appl
Krehl
RiBGH Prof. Dr. Eschelbach
ist wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert.
Franke
Wenske
Vorinstanz:
Landgericht Hanau, 30.11.2020 - 1 KLs - 3336 Js 5029/16
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