Urteil Nr. 2 StR 220/21 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 20-07-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:200721B2STR220.21.0
Docket Number2 StR 220/21
Date20 Julio 2021
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:200721B2STR220.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 220/21
vom
20. Juli 2021
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen
vom 9. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird das
Rubrum der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines offensichtli-
chen Fassungsversehens dahin korrigiert, dass der Vorname des Ange-
klagten nicht „A. “ sondern „Al. “ lautet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Zeng Meyberg
Schmidt Wenske
Vorinstanz:
Landgericht Gießen, 09.02.2021 - 5 Ks - 304 Js 20365/20

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