Urteil Nr. 2 StR 369/21 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 12-01-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:120122B2STR369.21.1
Docket Number2 StR 369/21
Date12 Enero 2022
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:120122B2STR369.21.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 369/21
vom
12. Januar 2022
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 12. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren
Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt ist. Die weitere Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Krehl
Eschelbach Meyberg
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12.04.2021 - 63 KLs-504 Js 246/20-21/20

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