Urteil Nr. 2 StR 230/21 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 11-01-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:110122B2STR230.21.0
Docket Number2 StR 230/21
Date11 Enero 2022
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:110122B2STR230.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 230/21
vom
11. Januar 2022
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 gemäß §§ 349
Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel
vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 12 verhängten Einzelgeldstrafen
die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Eschelbach
Meyberg Grube
Vorinstanz:
Landgericht Kassel, 24.02.2021 - 2660 Js 51302/19 10 KLs

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