Urteil Nr. 2 StR 147/22 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-06-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:090622B2STR147.22.0
Date09 Junio 2022
Docket Number2 StR 147/22
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:090622B2STR147.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 147/22
vom
9. Juni 2022
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und
4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 15. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass an die Stelle der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung die Anordnung tritt, dass ein Monat der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Krehl
Eschelbach Schmidt
Vorinstanz:
Landgericht Darmstadt, 15.02.2022 - 950 Js 9207/19 2 KLs

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