Urteil Nr. 2 StR 437/21 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 30-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR437.21.0
Date30 Marzo 2022
Docket Number2 StR 437/21
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR437.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 437/21
vom
30. März 2022
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 25. Mai 2021 werden aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2021 mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamt-
schuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von
5.750 Euro angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Zeng
Meyberg Grube
Vorinstanz:
Landgericht Fulda, 25.05.2021 - 2 KLs -240 Js 16833/20

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