Urteil Nr. 2 StR 62/22 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 25-05-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:250522B2STR62.22.0
Date25 Mayo 2022
Docket Number2 StR 62/22
Court2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:250522B2STR62.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 62/22
vom
25. Mai 2022
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 20. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weitergehenden Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main, 20.05.2021 - 5/30 KLs - 5110 Js 232886/18 (13/20)

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