Urteil Nr. 2 StR 379/19 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 28-06-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:280622B2STR379.19.0
Date28 Junio 2022
Docket Number2 StR 379/19
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:280622B2STR379.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 379/19
vom
28. Juni 2022
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum versuchten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 gemäß § 154 Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Das Verfahren hinsichtlich Ziffer 111 der Anklageschrift vom 8. Mai
2018 wird eingestellt. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und
die insoweit entstandenen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 29. März 2019 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
drei Monate wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens als be-
reits vollstreckt gelten.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz:
Frankfurt (Main), LG, 29.03.2019 - 4881 Js 206559/18 5/04 KLs 11/18 60 Js 39/13 ZIT

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