Urteil Nr. 2 StR 167/22 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 07-07-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:070722B2STR167.22.0
Date07 Julio 2022
Docket Number2 StR 167/22
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:070722B2STR167.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 167/22
vom
7. Juli 2022
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und
Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
15. Dezember 2021 wird aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts
genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der
Angeklagte verurteilt ist, an den Nebenkläger E. ein Schmerzensgeld in Höhe
von 3.500 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab 25. November 2021 abzüglich am 10. Dezember 2021
gezahlter 1.000 zu zahlen, und festgestellt wird, dass dieser
Zahlungsanspruch des Nebenklägers E. aus einer vorsätzlichen unerlaubten
Handlung herrührt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
gerichtlichen Auslagen und die dem Adhäsionskläger E. durch dieses
Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Appl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15.12.2021 - 22 KLs-781 Js 764/21-37/21

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