Urteil Nr. 2 StR 165/22 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 19-07-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:190722B2STR165.22.0
Date19 Julio 2022
Docket Number2 StR 165/22
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:190722B2STR165.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 165/22
vom
19. Juli 2022
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 18. November 2021 wird mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel
dahin ergänzt wird, dass der Anspruch des Nebenklägers auf Zahlung
des Schmerzensgelds nebst Rechtshängigkeitszinsen aus vorsätzlichen
unerlaubten Handlungen herrührt, als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl Zeng Grube
Schmidt Lutz
Vorinstanz:
Landgericht Erfurt, 18.11.2021 - 130 Js 23721/18

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