Urteil Nr. 2 StR 182/22 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 19-07-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:190722B2STR182.22.0
Date19 Julio 2022
Docket Number2 StR 182/22
Court2. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2022:190722B2STR182.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 182/22
vom
19. Juli 2022
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 25. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer
räuberischer Erpressung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz:
Landgericht Erfurt, 25.01.2022 - 8 KLs 930 Js 2251/20

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