Urteil Nr. 3 BGs 82/12 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 09-02-2012
| Date | 09 February 2012 |
| Docket Number | 3 BGs 82/12 |
| Court | Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs |
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
3 BGs 82/12
2 BJs 8/12-2 BESCHLUSS
vom
9. Februar 2012
in dem Ermittlungsverfahren gegen
H. G.
wegen des Verdachts […]
BGHR: ja
BGHSt: nein
StPO§ 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a
Abs. 1 Satz 2
Sitzt der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft, ist für die Anordnung von
Beschränkungen, die dem Beschuldigten aufgrund des Zwecks der
Untersuchungshaft aufzuerlegen sind, gemäß § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2
StPOder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bis zur Anklageerhebung
auch dann zuständig, wenn die Untersuchungshaft in Niedersachsen vollzogen
wird. § 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ändert hieran nichts.
Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen
Beschränkungen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und
nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010,
194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt,
NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR
2010, 221 [3. Strafsenat] und NStZ-RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, StV 2010,
370; OLG Köln, NStZ 2011, 55).
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 -
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