Urteil Nr. 3 StR 83/19 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 19-03-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR83.19.0
Docket Number3 StR 83/19
Date19 Marzo 2019
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR83.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 83/19 vom
19. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 18. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe da-
hin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruch-
diebstahls schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 -
3 StR 2/19).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Schäfer Gericke Spaniol
Wimmer Tiemann

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