Urteil Nr. 3 StR 198/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 08-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:080720B3STR198.20.0
Docket Number3 StR 198/20
Date08 Julio 2020
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:080720B3STR198.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 198/20
vom
8. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 19. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

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