Urteil Nr. 3 StR 71/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 05-08-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR71.20.0
Docket Number3 StR 71/20
Date05 Agosto 2020
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR71.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 71/20
vom
5. August 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 3.: schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2020 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 5. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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