Urteil Nr. 3 StR 292/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 10-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR292.20.0
Date10 Noviembre 2020
Docket Number3 StR 292/20
Court3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR292.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 292/20
vom
10. November 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 5. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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