Urteil Nr. 3 StR 395/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 12-01-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR395.20.0
Date12 Enero 2021
Docket Number3 StR 395/20
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR395.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 395/20 vom
12. Januar 2021
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 einstimmig beschlos-
sen:
Die ausweislich ihrer Begründung wirksam auf die Verurteilung wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Fall II.4. der
Urteilsgründe beschränkte Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Aurich vom 10. Juli 2020 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Wimmer Berg
Hoch Erbguth
Vorinstanz:
Aurich, LG, 10.07.2020 - 510 Js 3345/18 11 KLs 8/19

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