Urteil Nr. 3 StR 470/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 23-02-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:230221B3STR470.20.0
Docket Number3 StR 470/20
Date23 Febrero 2021
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:230221B3STR470.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 470/20
vom
23. Februar 2021
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2021 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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