Urteil Nr. 3 StR 505/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 20-04-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR505.20.0
Docket Number3 StR 505/20
Date20 Abril 2021
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR505.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 505/20 vom
20. April 2021
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1
analog StPO am 20. April 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 4. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteils des Angeklagten ergeben hat; jedoch
wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung in Höhe von
56.472,37 € aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 27. Januar 2021 dahin ergänzt, dass sie gegen
den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Anstötz
Erbguth Kreicker
Vorinstanz:
Duisburg, LG, 04.09.2020 - 722 Js 31/19 51 KLs 20/19

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