Urteil Nr. 3 StR 418/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 20-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:200521B3STR418.20.0
Docket Number3 StR 418/20
Date20 Mayo 2021
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:200521B3STR418.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 418/20 vom
20. Mai 2021
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 24. März 2020 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht auch we-
gen tateinheitlich begangener Gründung einer terroristischen Vereini-
gung verurteilt worden sind.
Schäfer Paul Berg
Anstötz Kreicker
Vorinstanz:
Dresden, OLG, 24.03.2020 - 2 StE 6/19-5 4 St 3/19

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