Urteil Nr. 3 StR 234/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 25-08-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR234.21.0
Date25 Agosto 2021
Docket Number3 StR 234/21
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR234.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 234/21
vom
25. August 2021
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 11. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung in Höhe
von 7.120 € aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2021 dahin ergänzt, dass sie
gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

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