Urteil Nr. 3 StR 347/21 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 06-10-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:061021B3STR347.21.0
Date06 Octubre 2021
Docket Number3 StR 347/21
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:061021B3STR347.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 347/21
vom
6. Oktober 2021
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2021 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich
vom 28. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.

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